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Corona-Steuerhilfegesetz - Steuerberater avericon

Corona-Steuerhilfegesetz


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am 5. Juni 2020 wurde durch den Bundesrat das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet, welches wir diesem Newsletter beifügen.

 

Zu den wesentlichen Neuerungen des Gesetzes gehört die Änderung des Steuersatzes für Restaurantleistungen. Demnach unterliegen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken, dem ermäßigten Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz beträgt aktuell 7 %.

 

Darüber hinaus wurde die gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung der Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500,00 € durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geschaffen, vgl. § 3 Nr. 11a EStG. Wir verweisen auf unser Rundschreiben der vergangenen Woche.

 

Aktuelle Entwicklungen Umsatzsteuer

 

Am 3. Juni 2020 hat sich der Koalitionsausschuss auf wesentliche Eckpunkte des Konjunkturpakets geeinigt.

 

Demnach soll für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine Herabsetzung des Regelsteuersatzes der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgen.

 

Zur Umsetzung der vorgenannten Regelung bedarf es zunächst eines Gesetzesentwurfs sowie einer –änderung. Insbesondere Fragen der Umsetzung der Herabsetzung des Steuersatzes sind hierbei zu klären. Aktuell liegen hierzu keine Entwürfe vor, so dass derzeit keine konkreten Aussagen zur Vorgehensweise getroffen werden können.

 

Über die weitere Entwicklung sowie notwendige Handlungsschritte als auch –empfehlungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

 

Gesetzestext Bundesrat 05.06.2020

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