Neues Gesetz

Grundsteuererlass – Anträge sind bis zum 31. März 2024 zu stellen

9. Januar 2024

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt. Daher sind die Gemeinden bzw. Kommunen auch für die Festsetzung sowie die Erhebung dieser Steuerart zuständig.

 

Anträge auf Erlass der Grundsteuer müssen daher grundsätzlich an die zuständige Gemeinde gestellt werden.

 

Die Grundsteuer kann nur in solchen Fällen erlassen werden, in denen ein Vermieter ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle hat und sich der Ertrag seiner Immobilie dadurch um mehr als 50 Prozent mindert.

 

Die Nichtvermietbarkeit muss gegenüber der Gemeinde/Kommune nachgewiesen werden.

 

Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2023 läuft am 31. März 2024 ab.



zurück zurück