Vortrag

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge sind bis zum 30.09.2022 zu stellen

10. August 2022

Wurden Unternehmer in 2021 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese wieder erstattet haben, muss der Antrag spätestens am 30. September 2022 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt.

 

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

 

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrages an den Erstattungsstaat.

 

Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.bzst.de. Sollten Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, so kommen Sie gern auf uns zu. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Ihr Team der avericon



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